ThürBRVO Rhön: Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Rhön
Das wichtigste Instrument zur Umsetzung des UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ ist die räumliche Gliederung in drei Zonen mit unterschiedlichen Landnutzungskonzepten. Im Thüringer Teil des länderübergreifenden UNESCO-Biosphärenreservats Rhön erfolgt die rechtliche Sicherung dieser Kern- und Pflegezonen bzw. der Entwicklungszone durch die "Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Rhön", kurz: ThürBRVO Rhön. Sie wurde vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 19. August 2024 erlassen und trat zum 01. Oktober 2024 in Kraft.
Die ThürBRVO Rhön besteht aus einem Verordnungstext, zwei Anhängen, einer Übersichtskarte (1:250.000), 14 topografischen Karten (1:10.000) und 293 Detailkarten (1:2.000), die im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten analog sowie in den Landratsämtern Schmalkalden-Meiningen und Wartburgkreis bzw. im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) und in der Thüringer Verwaltung UNESCO-Biosphärenreservat Rhön digital (als PDF-Dokumente) eingesehen werden können.
Ebenfalls ist die Zonierung im Thüringenviewer - dem Kartendienst des Freistaats Thüringen - dargestellt. Unter dem links angeordneten Reiter "Themen" und "Kartenebenen" befindet sich der Unterpunkt "Fachdaten". Hier gibt es den Bereich "Natur und Umwelt", dem "Schutzgebiete" untergordnet sind. Dieser Reiter wiederum beinhaltet "Schutzgebiete des Naturschutzes", in welchem "Biosphärenreservatszonen" bzw. "Biosphärenreservate" aktiviert werden müssen, um die Zonierung des Thüringer Teils UNESCO-Biosphärenreservat Rhön zu visualisieren.
Inhalt der Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Rhön (ThürBRVO Rhön vom 19.08.24)
Die Verordnungstext der ThürBRVO Rhön ist in zwölf Paragrafen und drei Anlagen unterteilt (siehe Randspalten - PDF-Dokument bzw. Link Bürgerservice Thüringen).
In § 1 - Schutzgegenstand, Abgrenzung und Zonierung werden die Kommunen genannt, für die die ThürBRVO Rhön gilt. Ebenso wird die Größe und die Grenzen des thüringischen Teils des länderübergreifenden UNESCO-Biosphärenreservats Rhön und die Lage und Grenzen der Kern- und Pflegezonen bzw. Entwicklungszonen auf den verschiedenen Karten und deren Einsichtmöglichkeiten erläutert.
In § 2 - Ziele des Biosphärenreservats, Schutzzweck - wird die geologische, vegetationsgeographische Einordnung der thüringischen Rhön (Absatz 1) und das UNESCO-Programm "Der Mensch und die Biosphäre" mit den Zielen des Biosphärenreservats Rhön im Thüringer Teil erklärt (Absatz 2). Ebenso wird in Absatz 3 die Verwirklichung der Ziele in zwölf Punkten dargestellt. Die weiteren Absätze beschäftigen sich mit dem Schutzzweck als solches bzw. in den verschiedenen Zonen / Natura 2000-Gebieten und deren Zielerreichung durch kooperative Zusammenarbeit.
In § 3 - Verbote - werden die Vorhaben / Handlungen beschrieben, die in der Entwicklungszone, den Pflegezonen und den Kernzonen verboten sind. Dabei gelten die Verbote der Entwicklungszone auch in der Pflegezone.
In § 4 - Ausnahmen - werden die Handlungen beschrieben, die von den Verboten des Paragrafen 3 in den jeweiligen Zonen ausgenommen sind. Die jeweiligen Ausnahmen gelten im Gegensatz zu den Verboten nur für die jeweilige Zone. Und es gibt gelegentlich Maßgaben, die beachtet werden müssen.
In § 5 - Genehmigungsvorbehalte - werden Handlungen beschrieben, die nur mit Genehmigung oder im Einvernehmen einer Naturschutzbehörde zulässig sind. Der Prüfmaßstab für eine Genehmigung ist § 2 - Schutzzweck. Dabei ist die jeweilige Untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig für die Genehmigungen bzw. Einvernehmensherstellung in der Entwicklungszone. In den Pflegezonen werden Handlungen vorwiegend von der Oberen Naturschutzbehörde genehmigt oder Einvernehmen hergestellt. Bei einzelnen Handlungen in der Pflegezone beispielsweise im baugenehmigungsfreien Anlagenerrichtung im Bereich Erholungsnutzung, Umweltbildung bzw. Durchführungen von Führungen außerhalb der Wege ist auch die Thüringer Verwaltung UNESCO-Biosphärenreservat Rhön zuständig (§5, Absatz 3).
Wichtig ist, die Paragrafen drei, vier und fünf als Gesamtbild zu betrachten. Dies bedeutet, die Verbote immer gemeinsam mit den Ausnahmen und Genehmigungsvorbehalten der jeweiligen Zone zu sichten.
Wenn keine Ausnahme und kein Genehmigungvorbehalt für eine Fallkonstellation (Verbote) gegeben ist, kann eine Befreiung (Abwägungs- und Ermessensentscheidung) bei der zuständigen Naturschutzbehörde nach § 6 - Befreiungen - beantragt werden.
§ 7 - regelt die Aufgaben der Thüringer Verwaltungsstelle des Biosphärenreservates Rhön sowie die Unterrichtspflichten der unteren und oberen Naturschutzbehörde über genehmigte, veranlasste oder beabsichtigte Maßnahmen, die Bedeutung für die Biosphärenreservatsverwaltung haben.
Die Paragrafen 8 bis 12 befassen sich mit den Themen Entschädigung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Ordnungswidrigkeiten nach Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG), dem Verhältnis der ThürBRVO Rhön zu anderen naturschutzrechlichen Vorschriften, der Gleichstellungsbestimmung und dem In- bzw. Außerkrafttreten der Verordnung.
Anlage 1 enthält die Übersichtskarte 1:250.000, Anlage 2 Beschreibungen der Kern- und Pflegezonen, Anlage 3 eine tabellarische Darstellung der Natura 2000-Gebiete.