Rücksichtsvolle Beleuchtung für Mensch und Natur

Im UNESCO-Biosphärenreservat Rhön wird eine umweltverträgliche Beleuchtung für Mensch und Natur angestrebt. Diese Seite soll umfassend die Aspekte des nächtlichen Einsatzes von Licht behandeln. Dazu gehört neben der Beschreibung der technischen Anforderungen an rücksichtsvolles Licht auch eine Betrachtung der tatsächlichen Beleuchtungspflichten, der kommunalen Handlungsmöglichkeiten und dem Aspekt Sicherheit sowie Ideen zur Optimierung bereits existierender Beleuchtung.

Der Verlust der Nacht ist ein Problem mit vielen Facetten. Für viele Menschen ist Kunstlicht neben seiner funktionalen Wirkung untrennbar mit Attraktivität und Sicherheit verbunden, und das Thema Lichtverschmutzung im Zusammenhang mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist neu oder nicht ausreichend bekannt.

Zur Bildung eines Problembewusstseins in der Bevölkerung erscheint es daher notwendig, die Auswirkungen von nächtlicher Beleuchtung bekannter zu machen und best-practice-Beispiele aufzuzeigen, damit Maßnahmen zur Minimierung auf mehr Akzeptanz stoßen: Das Erhalten von Lebensräumen für nachtaktive Arten, Energie- und Ressourceneinsparung, bessere Sichtbarkeit der Sterne sowie ein harmonischeres Orts- und Landschaftsbild tragen zur Lebensqualität bei.

Merke: Heller ist nicht gleich sicherer. Es gibt keinen eindeutigen und belegbaren Zusammenhang zwischen Kunstlicht und Sicherheit.

Schnell und oftmals vorschnell werden Sicherheitsgründe für den Einsatz von mehr Licht angegeben, denn die Angst vor Überfällen auf dunklen Straßen ist weit verbreitet. Doch es gibt keine belastbaren Studien, die einen objektiven Zusammenhang zwischen mehr Licht und mehr Sicherheit herstellen – weder im öffentlichen Raum noch rund um Haus. Zwar weisen Befragungsergebnisse auf eine wichtige Rolle von Beleuchtung für den psychologischen Effekt des subjektiven Sicherheitsgefühls hin, allerdings können sich diese Wahrnehmungen nicht eindeutig auf Daten zur Kriminalität- oder Unfallstatistik stützen oder von solchen untermauert werden.

Hingegen ist erwiesen, dass Maßnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung wie beispielsweise die Verwendung blendfreier, abgeschirmter und mit niedrigem Beleuchtungsniveau versehene Leuchten für weniger starke Kontraste sorgen und damit grundsätzlich die eigene Sehfähigkeit unterstützen und Sicherheitsbedürfnissen gerecht werden. 

Im Sternenpark UNESCO Biosphärenreservat Rhön wird seit einigen Jahren in mehreren Gemeinden – auch aus Kostengründen – die öffentliche Beleuchtung teils komplett abgeschaltet. Dahingehend wird auch die Kriminalstatistik genau beobachtet – mit dem Ergebnis, dass sich keine Auffälligkeiten feststellen lassen.

Dennoch sollten subjektive Ängste ernst genommen werden und eine sachliche Auseinandersetzung damit den Dialog bestimmen. Dazu gehört auch die Einsicht, dass Beleuchtung gern mal sozial wirksameren, aber aufwändigeren Maßnahmen vorgeschoben wird. Licht kann also kein Allheilmittel sein, sondern lediglich ein Baustein, dessen Planung einer sorgfältigen Schaden-Nutzen-Abwägung bedarf. Mit abzuwägen sind daher Erkenntnisse, dass 

  • ein Angebot von Licht u.U. dazu führen kann, dass man alleine Wege geht, die außerhalb der sozialen Kontrolle durch die Öffentlichkeit liegen (dies gilt auch für den lichten Tag),
  • helle Ausleuchtung starke Kontraste erzeugt, die die eigene Sehfähigkeit herabsenken,
  • die durchgängige Beleuchtung von abgelegenen Wegen einen sog. Laufstegeffekt erzeugen können, der z.B. mögliche Überfallopfer unmittelbarer erkennen lässt,
  • die abendliche Nutzerfrequenz (Fußgänger, Fahrzeuge) oder konkrete Sicherheitsprobleme, die künstliches Licht zu erfordern scheinen, überhaupt nicht bekannt sind,
  • sich Menschen bei Tag und bei Nacht in vertrauter Gesellschaft am sichersten fühlen und,
  • schließlich auch Lichtmasten ein Hindernis darstellen können und damit eine Kollisionsgefahr sind!

Wohnungseinbrüche sind in den letzten Jahren insbesondere durch moderne Sicherheitsvorrichtungen rückläufig und finden vornehmlich dann statt, wenn niemand anwesend ist – im heimischen Umfeld also hauptsächlich tagsüber. Dauerlicht oder Bewegungsmelder, die ständig auslösen, erregen kaum Aufmerksamkeit. Einbruchexperten empfehlen daher spezielle Schlösser, Fenster und Türen mit Pilzkopfzapfen, Tresore, Alarmanlagen und für Unternehmen ggf. Kameras und Wachdienste. 

Vor diesem Hintergrund muss streng geprüft werden, ob eine Beleuchtung tatsächlich je ein Zugewinn für den Schutz von Leib und Leben bietet und wie das Beleuchtungsbedürfnis mit einhergehendem Lebensraumverlust für nachtaktive Arten, dem Verlust von Nachtlandschaften und unnötigem Energie- und Ressourcenverbrauch in Einklang zu bekommen ist.

Referenzen: Die bislang umfangreichste durchgeführte Langzeitstudie der angesehenen London School of Hygiene & Tropical Medicine fand keinen Zusammenhang zwischen reduzierter Straßenbeleuchtung und erhöhter Kriminalität und auch die Anzahl der Verkehrsunfälle stieg in jenen Bereichen nicht an, wo die Straßenbeleuchtung reduziert oder abgeschaltet worden wurde.

Für das Berliner Lichtkonzept (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2011) untersuchte die Forschungs- und Planungsgruppe Stadt und Verkehr (FGS) den Zusammenhang zwischen Beleuchtung und Sicherheit mit der Schlussfolgerung, dass „soziale und öffentliche Sicherheit gehen nicht wie erwartet zusammen. Dunkle Orte weisen nicht mehr Zwischenfälle auf als hell beleuchtete, obwohl das Gefühl etwas anderes sagt. Hier geht es zur Auswertung.

Öffentliche Straßen 

Entgegen landläufiger Meinung besteht in Deutschland für öffentliche Straßen keine allgemeine Beleuchtungspflicht durch ein Bundesgesetz. Da die Dunkelheit der Nacht ein natürlicher Zustand ist, gilt auch hier, dass sich grundsätzlich alle VerkehrsteilnehmerInnen eigenverantwortlich an die gegebenen Verhältnisse wie Glätte und Dunkelheit anzupassen und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen zu verhalten haben. Dazu gehört auch, dass entgegenkommende VerkehrsteilnehmerInnen nicht geblendet werden.

Lediglich für Kommunen in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen gibt es derzeit eine Beleuchtungspflicht im Rahmen von Landesverordnungen innerhalb der Ortslage; dies aber nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und wenn dies dringend erforderlich erscheint – selbst hierauf begründet sich also keine Pflicht zur flächendeckenden, dauerhaften Beleuchtung. 

Die Kommunen haben also große Handlungsspielräume, was den grundsätzlichen Einsatz von oder den Verzicht auf Straßenbeleuchtung anbelangt. Dazwischen liegen Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneinsparung wie Teil- oder Ganzabschaltungen (z. B. Halbnachtschaltungen in Anwohnerstraßen) oder Reduzierungen um mindestens 70 Prozent. Nächtliche Abschaltungen sind durch das Anbringen des roten Laternenringes am Mast als Verkehrszeichen 394 in ganz Deutschland zu kennzeichnen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Beleuchtung besteht nur an Fußgängerüberwegen auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörden (§ 26 VwV-StVO).

Arbeitsstätten

Bei nächtlicher Produktion kann eine Beleuchtungspflicht im Außenbereich an Arbeitsstätten bestehen. Dort gelten die Beleuchtungsstärken der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4. für die Beleuchtungsstärke und Farbwiedergabe. Arbeitsstätten müssen jedoch nur dann ausgeleuchtet sein, wenn sie von den dort Beschäftigten tatsächlich benutzt werden. Es ist daher zu prüfen, ob eine benutzerorientierte Beleuchtung angebracht ist bzw. werden kann. Zudem sollen die Werte der ASR A3.4 nicht überschritten werden. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass für den Trend zur Ausleuchtung kompletter Betriebsareale kein Erfordernis besteht.

Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung (Licht trotz Stromausfall) für Fluchtwege im Außenbereich erfordert ebenfalls keinen Dauerbetrieb und soll daher auf den Bedarfsfall reduziert sein; z.B. über Türkontaktschalter oder Bewegungsmelder.

Vor diesem Hintergrund entfaltet auch die oft erwähnte Verkehrssicherungspflicht keine Rechtsgrundlage für eine gemeindliche Beleuchtungspflicht, denn der Betrieb einer öffentlichen Beleuchtung richtet sich in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit der Kommunen. Vielmehr gilt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die Gegebenheiten anzupassen haben. Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrzeughalter müssen deshalb bei Dunkelheit ihre Geh- und Fahrweise an die Sichtverhältnisse anpassen und Fahrzeuge müssen entsprechend der Straßenverkehrsordnung ausgestattet sein (Bremse, Abblendlicht, Nebellicht).

Ein gemeindliches Haftungsrisiko könnte daher nur dort entstehen und eine Beleuchtung erfordern, wo besondere Gefahrenquellen geschaffen wurden, die auch bei angepasster und aufmerksamer Fahr- oder Gehweise nicht ohne weiteres erkennbar sind (z.B. Schlaglöcher, Baustellen, bekannte Unfallschwerpunkte oder Hindernisse auf dem Gehweg).

Unbestritten ist die Bedeutung einer Straßenbeleuchtung für Fußgänger. Auch hier gilt, dass Fußgänger sich als Verkehrsteilnehmer auf die Verhältnisse einzustellen und ihre Gehweise an den Umstand anzupassen haben, dass die Straßenbeleuchtung meist auf die Fahrbahn und nicht auf den Gehweg ausgerichtet ist. Hier könnte sich eine Verkehrssicherungspflicht (z. B. Kennzeichnung durch Warnmaßnahmen wie Hinweisschilder, Absperrgitter, Reflektoren) und ggf. Beleuchtungspflicht dann begründen, wenn beispielsweise eine zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung dazu führt, dass z. B. Pflanzkübel oder Pfosten auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger in der Nacht nicht mehr ausreichend erkennbar sind und deshalb ein Verletzungsrisiko darstellen. Allerdings, so die Rechtsprechung, müsste sich ein Fußgänger, der über solche Hindernisse auf dem Gehweg zu Fall käme, dennoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit, die keinen regelwidrigen Zustand darstellt, ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.

Referenzen: siehe auch BfN-Skript 543, Kap. 3.4.2Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen (bfn.de) und Straßenbeleuchtung und Verkehrssicherungspflicht – Kommunen in NRW (Städte- und Gemeindebund NRW zum Pflanzkübel-Urteil)

Für die Planung der Straßenbeleuchtung werden oft die DIN-EN 13201 Normen herangezogen, die jedoch als kostenpflichtige Industrienorm keine gesetzliche Regelung darstellen und daher nicht bindend sind. Die Norm beschreibt unterschiedliche Beleuchtungsklassen mit unterschiedlichen Beleuchtungsstärken – abhängig von der Beurteilung der Beleuchtungssituation vor Ort wie Fahrbahngeometrie, erlaubte Geschwindigkeit und Verkehrsstärke. Diese Parameter sind im Vorfeld für den jeweiligen Anwendungsfall zu ermitteln, was in der Praxis bisher kaum stattfindet und nur sehr selten überprüft wird.

Vielmehr lässt sich seit einigen Jahren feststellen, dass die Einführung der LED bei gleichzeitiger nicht nachhaltiger Anwendung der DIN EN 13201 meist zu einer Anhebung des Beleuchtungsniveaus führt. Zum Beispiel werden in Wohnstraßen Werte zwischen 3 und 10 Lux und höher gemessen, obwohl die Beleuchtungsstärke ohne Anwendung der Norm, wie bis vor einigen Jahren noch flächendeckend üblich, deutlich darunter lag und sich bewährt hatte.  

Zudem erfordern Zeiten hoher Verkehrsfrequenz andere Beleuchtungsstärken als spätere Abendstunden, und es gebietet sich, eine entsprechende Reduzierung der Beleuchtungsstärke durch Wahl der Beleuchtungsklasse mit abnehmender Nutzerfrequenz, wie von der Neufassung der DIN-EN 13201-1 und den Förderstellen vorgesehen. Auch hier wird das Potenzial weder energetisch noch in Bezug auf die Vermeidung von unnötigen Lichtimmissionen genutzt.

Eine nachhaltige Anwendung der DIN-EN 13201 erfordert die Wahl der Beleuchtungsklasse mit der niedrigsten Lichtmenge für den jeweiligen Anwendungsfall und mit Abnahme der Verkehrsdichte Reduzierungen ab 20 Uhr bis hin zur Abschaltung (Verkehrszeichen 394). Bezüglich der technischen Ausstattung erfordert ein nachhaltiger Einsatz die Entscheidung für weitere wichtiger Parameter wie voll-abgeschirmte Leuchten, besser Lichtstärkeklasse G6 für Blendfreiheit, und Farbtemperaturen mit einem oberen Maximum von 3000 Kelvin.

Hier muss die Frage gestellt werden, auf welcher Grundlage die Beleuchtungsklasse und damit Beleuchtungsstärke definiert wurde und warum entsprechend der Förderrichtlinie keine Anpassung an die verkehrsarme Nachtzeit erfolgt.

Fazit: Eine nicht nachhaltige Anwendung der DIN-EN 13201 führt zu Energie- und Ressourcenverschwendung.

Des Weiteren wird in der DIN EN 12301 nicht die Physiologie des menschlichen Helligkeitsempfinden berücksichtigt, welches durch das Verhältnis von skotopischer und photopischer Helligkeit (S/P) beschrieben wird. Dies bedeutet, dass bei unterschiedlichen Farbtemperaturen des Lichts bei gleichen Beleuchtungsstärken ein unterschiedlicher Helligkeitseindruck entsteht: Licht mit hohem Blauanteil (weißes Licht mit mehr als 3000 Kelvin) lässt die Umgebung heller erscheinen, erzeugt aber auch einen größeren Kontrast, der u.U. blendet und die Adaption erschwert. Durch Verringerung der Beleuchtungsstärke können diese ungünstigen Auswirkungen ausgeglichen und so Energie eingespart werden.

Über das Satzungsrecht der Kommune, Festsetzungen im Bauleitverfahren, verbindliche Vorgaben in Baugenehmigungen, freiwillige Selbstverpflichtungen oder Lichtgestaltungssatzungen können Gemeinden und Fachbehörden rechtssicher und wirksam die Lichtnutzung steuern und so die Entstehung von Lichtverschmutzung verhindern.

Viele Kommunen, Planer und Naturschutzverbände sind sich der rechtlichen und gestalterischen Möglichkeiten zur wirksamen Vermeidung von Lichtimmissionen nicht bewusst. Sie kennen ihre Handlungsspielräume nicht oder nutzen sie nicht. Der Preisverfall bei Licht und das damit einhergehende veränderte Nutzerverhalten führt jedoch sukzessive zu einer Zunahme an Licht (Rebound-Effekt) bis hin zur Verunzierung des Ortsbildes und Störungen der Nachbarschaft. Da Lichtimmissionen ein Summationsproblem darstellen und nachteilige Auswirkungen erst durch das Zusammenwirken vieler einzelner Lichtanlagen entstehen, ist die Möglichkeit, Festsetzungen zu treffen, von großer Bedeutung.

Auch gemeindliche Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversitätsmaßnahmen können nicht wirkungsvoll greifen, wenn man weiterhin die zukünftige Lichtnutzung unreguliert dem Zufall überlässt. Zwar gibt es in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern kein spezielles Gesetz, das als Ziel unmittelbar die Vermeidung, Bekämpfung oder Beschränkung der Umweltbelastungen durch Licht verfolgt. Ein solches Gesetz ist aber auch nicht unbedingt erforderlich, denn die bestehende Rechtslage bietet Kommunen und Fachbehörden mehrere Anknüpfungspunkte über das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die sich in der Umsetzung über Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als äußerst wirksame Handlungsinstrumente erweisen. Kommunen können darüber hinaus zur Regelung der eigenen inneren Angelegenheiten von ihrem Beschluss- und Satzungsrecht Gebrauch machen.

Kommunen sollten daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht und zum Nachbarschaftsschutz die Ortsgestaltung mit Licht nicht weiterhin dem Zufall überlassen. Sie sollten zur Erfüllung bauplanungs-, immissionsschutz- und naturschutzrechtlicher Zielvorgaben Einfluss auf die Beleuchtungsart, -dauer und -intensität nehmen nach dem Stand der Technik sorgen, z.B. durch:

  • Erlass einer Lichtgestaltungssatzung
  • Beschlussfassung einer Beleuchtungsrichtlinie/Lichtmasterplan in Verbindung mit
  • verbindlichen Festsetzungen im Bauleitverfahren auf der Rechtsgrundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20, 24 BauGB sowie gemeindliches Gestaltungsrecht (z. B. § 91 HBO) und 
  • verbindlichen Vorgaben anlassbezogen bei neuen Bauvorhaben, bei denen die Entstehung von Lichtimmissionen zu erwarten sind, zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (BImSchG/BNatSchG)

Weitere Einwirkmöglichkeiten sind

  • kommunale Grundstückkaufverträge
  • Ausschreibungskriterien und Förderbedingungen
  • Bauherreninformation, Beratungen
  • Sensibilisierung auf allen Ebenen
  • Vorbildfunktion wahrnehmen (Best practice)

Technisch stellt eine umweltverträglichere Außenbeleuchtung kein Problem dar und sie ist auch nicht mit Mehrkosten verbunden. Inzwischen sollte daher der gut begründete, gut geplante und umweltverträgliche Einsatz innovativer technischer Lichtlösungen eine Selbstverständlichkeit sein, indem die Wechselbeziehung zwischen ökonomischer Weiterentwicklung und deren negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

Bei der Planung gilt daher zunächst die Notwendigkeit künstlicher Beleuchtung gründlich und anhand objektiver Beurteilungskriterien abzuwägen. Dies können sein:

  • Beleuchtungspflicht an Arbeitsstätten aufgrund nächtlicher Beschäftigung im Zeitraum der tatsächlichen der Nutzung im Außenbereich
  • Messungen des nächtlichen Verkehrsaufkommens zur Beurteilung des Bedarfs
  • Beurteilung Umgebungsbeleuchtung
  • Ermittlung belegbarer Sicherheitserfordernisse
  • Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse, wobei dringend die Aspekte Artenschutz und Nähe zu Schutzgebieten zu betrachten sind.
  • Abwägung von Alternativen zum Kunstlicht wie z.B. reflektierende Markierungen

Bei allen notwendigen Beleuchtungsanlagen sind Wirkungen auf angrenzende potenzielle Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Lebewesen (inkl. Menschen) grundsätzlich zu vermeiden. Insbesondere sind Aufhellungen der Umgebung, nachbarschaftliche Störungen und Blendungen zu vermeiden. Bestehende Dunkelräume sind zu erhalten, lichtverschmutzte zurückzugewinnen.

Die nachfolgenden sieben Grundsätze können als Grundlage für freiwillige Selbstverpflichtungen und Lichtsatzungen sowie für verbindliche Vorgaben im Bauleitplanverfahren und in Ausschreibungs- und Förderunterlagen gelten.

  1. Künstliches Licht darf nur eingesetzt werden, wo es begründet notwendig ist.
    Zum Beispiel zur Sicherung eines Arbeitsplatzes oder zur Vorbeugung vor Gefahren, etwa an Treppen.
     
  2. Es darf nur die mindestens die für den Bedarf notwendige Lichtmenge eingesetzt werden.
    Überbeleuchtung ist zu vermeiden.
     
  3. Künstliches Licht darf nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird.
    Etwa zur Arbeitsplatzbeleuchtung. Außerhalb der Nutzungszeit soll es abgeschaltet, zumindest aber um mindestens 70 % gedimmt werden. Die Leuchtdauer sollte z.B. durch Schalter, Zeitschaltuhren, Bewegungsmelder oder Smart Home Technologie auf die Nutzungszeit begrenzt werden (Energiesparen).
     
  4. Künstliches Licht darf nur dorthin strahlen, wo es benötigt wird.
    Zur Vermeidung ungerichteter Abstrahlung sind daher voll abgeschirmte Leuchten einzusetzen, die nur unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0 % Upward Light Ratio (ULR)). Auf Beleuchtungseinrichtungen, welche nach oben bzw. in den Himmel abstrahlen wie aufgeneigte Leuchten, Bodenstrahler, Skybeamer, Kugelleuchten oder nicht abgeschirmte Röhren ist grundsätzlich zur verzichten. Dadurch wird Blendung effektiv reduziert, der Grad der Beleuchtungswirkung verbessert. Flächige Anstrahlungen ohne Informationsvermittlung (wie z.B. Wand ohne Logo/Namen) sind zu vermeiden.
     
  5. Es sind nur Leuchtmittel mit geringem Ultraviolett (UV)- und Blauanteilen zu verwenden.
    Daher nur bernsteinfarbenes bis warmweißes Licht mit Farbtemperaturen 1800 bis 2700 Kelvin, max. 3000 Kelvin einsetzen. Amber-LED mit bernsteinfarbenem Licht (auch als Gold oder Orange vermarktet) ersetzen die bekannten insektenverträglichen Natriumdampfhochdrucklampen, haben jedoch diesen gegenüber eine bessere Farbwiedergabe.
     
  6. Die Lichtpunkthöhen sind möglichst niedrig zu halten.
    So wird nicht über die Nutzfläche hinaus beleuchtet.
     
  7. Werbebeleuchtung und Anstrahlungen großer Flächen sind außerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete und unmittelbar neben Naturräumen strikt zu unterlassen.
    Im innerörtlichen Bereich sind sie zu minimieren. Generell müssen folgende Grenzwerte für die Leuchtdichten eingehalten werden: Für große (größer als 10 m²) strahlende Flächen darf die Leuchtdichte nicht heller als 2 cd/m² sein. Für kleine (weniger als 10 m²) strahlende Flächen darf die Leuchtdichte nicht heller als 50 cd/m² sein.